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Arbeitsrecht: Sperrzeit wegen selbst verschuldeter Kündigung(11/09) Vorliegend hatte das Hessische Landessozialgericht über die Wirksamkeit einer seitens der Agentur für Arbeit verhängten Sperrzeit zu entscheiden. Der Arbeitnehmer war seitens des Arbeitgebers fristlos gekündigt worden, weil er während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufgenommen hatte. Die Agentur für Arbeit wertete die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit als schuldhafte Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Die darauf gestützte Kündigung habe der Arbeitnehmer mithin verschuldet, so dass eine Sperrzeit zu verhängen gewesen sei. Eine vorübergehende Nichtleistung von Arbeitslosengeld ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 SGB III dann möglich, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Im vorliegenden Fall hat das Landessozialgericht entschieden, dass die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen eine Kündigung grundsätzlich auch dann rechtfertigt, wenn der Arbeitsvertrag keine entsprechenden Regelungen enthält, denn einem Arbeitnehmer sei während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Nimmt der Arbeitnehmer die Konkurrenztätigkeit dennoch auf, so verletzter er mithin eine vertragliche Nebenpflicht. Diese Verletzung habe der Arbeitnehmer nicht hinzunehmen. Darüber hinaus stellte das Landessozialgericht Hessen fest, dass eine aus den vorgenannten Gründen ausgesprochene Kündigung auf ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sei, so dass die Agentur für Arbeit die Sperrzeit tatsächlich verhängen durfte. (Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 16.02.2009, Az.: L 9 AL 91/08) Weitere Informationen zur Sperrzeit finden Sie hier! |
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