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LArbG BW: Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage

(7/09) LArbG Baden-Württemberg: Antrag auf Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage auch dann zulässig und begründet, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er trotz nachgewiesenem Zugang der Kündigung keine Kenntnis von dieser hatte (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.2008, Az. 12 Sa 63/08).

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, inwiefern der Nachweis des Zugang des Kündigungsschreibens der Zulassung einer verspäteten Klage dann entgegensteht, wenn die Unkenntnis des Arbeitnehmers von der Kündigung auf subjektiven und nicht wie zumeist auf objektiven Umständen beruht. Hintergrund war, dass der Arbeitnehmer von dem Zugang der Kündigung subjektiv keine Kenntnis erlangt hatte, obwohl diese grundsätzlich in seinen Machtbereich gelangt war. Weshalb das Kündigungsschreiben nicht zur Kenntnis des Arbeitnehmers gelangt war, konnte nicht geklärt werden.

„… . Das Hindernis kann jedoch auch allein subjektiver Natur sein. Wer tatsächlich keine Kenntnis davon erlangt, dass das Kündigungsschreiben in seinen Machtbereich gelangt ist, etwa weil es ihm von Familienangehörigen - etwa zu seiner Schonung - ausdrücklich vorenthalten wird, ist objektiv zwar an der Klagerhebung gehindert, aber es stellt sich die Frage eigenen Verschuldens und gegebenenfalls auch die der Zurechnung des Verschuldens des Familienmitgliedes. … Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, gerade wegen der über den Betriebsrat erfolgten Ankündigung einer bevorstehenden Kündigung diejenigen Familienangehörigen, die für die Leerung des Briefkastens nach der familiären Hausordnung zuständig waren, mündlich "vergattert" zu haben; gleichwohl hätten sie bei der täglich durchgeführten Leerung keinen Briefumschlag der Beklagten mit darin enthaltener Kündigung im Briefkasten vorgefunden. Damit hat der Kläger Tatsachen glaubhaft gemacht, welche einer verschuldeten Unkenntnis entgegenstehen.“

Im vorgenannten Fall hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Kündigungsschutzklage des Klägers zugelassen, obwohl diese grundsätzlich verspätet erhoben worden war. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall, weshalb seitens des Arbeitnehmers keinesfalls darauf vertraut werden sollte, dass eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich nachträglich zugelassen wird. Vielmehr gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz, dass eine Kündigungsschutzklage nach Ablauf der in § 4 Abs.1 Satz 1 KSchG normierten Drei-Wochen-Frist die Wirksamkeit der erfolgten Kündigung nicht mehr berühren kann. Will ein Arbeitnehmer mithin vor dem Arbeitsgericht geltend machen, dass eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt oder aber aus anderen Gründen unwirksam ist, so muss er innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Die Drei-Wochen-Frist gilt auch im Falle einer Änderungskündigung.

Bei einer Kündigungsschutzklage muss der Feststellungsantrag vor Gericht mindestens folgenden Inhalt haben:

„Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom [Datum] nicht aufgelöst worden ist.“

Erweiterte oder zusätzliche Anträge sind oft zweckmäßig.

Vor dem Arbeitsgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, so dass der Arbeitnehmer die Klage selbst beim Arbeitsgericht einreichen und den sich anschließenden Prozess in erster Instanz führen kann. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der  Interessen des Arbeitnehmers wird sich in den meisten Fällen dennoch anbieten.

 

 

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