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BArbG: Wirksamkeit einer befristeten Arbeitszeiterhöhung(7/09) In einer Entscheidung vom 18. Juni 2008 (Az. 7 AZR 245/07) hat das Bundesarbeitsgericht seine in Bezug auf die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung aufgestellten Grundsätze bestätigt. Das Bundesarbeitsgericht stellt insoweit ausdrücklich fest, dass eine Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht an den Maßstäben des § 14 Abs.1 TzBfG, sondern an den Anforderungen des § 307 Abs. 1 BGB zu messen ist. § 14 Abs. 1 TzBfG findet auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen keine Anwendung (so bereits das BAG in seiner Entscheidung vom 14.01.2004, Az. 7 AZR 213/03). Entscheiden für die Wirksamkeit der Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist, ob die konkret getroffene Regelung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Im Rahmen der vorzunehmenden Angemessenheitskontrolle hat eine unfassende Abwägung unter Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Beteiligten zu erfolgen. Insoweit räumt das Bundesarbeitsgericht den in § 14 Abs. 1 TzBfG genannten Umständen, welche die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, erhöhte Bedeutung zu Gunsten des Arbeitgeber ein. Liegen die Voraussetzung einer wirksamen Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG vor, so könne dieser Umstand nicht unberücksichtigt bleiben. In diesem Fall sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Interessen des Arbeitgebers schutzwürdiger seien als die des Arbeitnehmers. Entsprechend seien an die Unwirksamkeit einer entsprechenden Befristung erhöhte Anforderungen zu stellen. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers könne in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen.
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