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Schadensersatz wegen verspäteter Erstellung eines Arbeitszeugnisses (6/09) Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte in einem Verfahren über die Frage von Schadensersatzansprüchen aufgrund der verspäteten Erteilung eines Zeugnisses zu urteilen (Berufungsurteil vom 1. April 2009, Sa 370/08). In dem Verfahren ist ein arbeitsgerichtliches Kündigungsschutzverfahren vorausgegangen, in welchem der Kläger mit der ehemaligen Arbeitgeberin einen Vergleich geschlossen hatte, in welchem eine Regelung zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnis aufgenommen wurde. Sie vereinbarten gleichzeitig, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Zwischenzeugnis ein Endzeugnis erteilt wird. Der Kläger war mit dem Inhalt des erteilten Zwischenzeugnisses nicht einverstanden und verlangte von dem Arbeitgeber Korrekturen. Der Kläger hat die Erteilung des Endzeugnisses nicht angesprochen beziehungsweise angemahnt. Zwischenzeitlich hat sich der Kläger bei einem neuen Arbeitgeber beworben und wurde von diesem zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Der Arbeitgeber zeigte Interesse an einer Einstellung des Klägers und verlangte die Vorlage des letzten Arbeitszeugnisses. Da das Zeugnis nicht vorlag, konnte der Kläger lediglich das Zwischenzeugnis zur Verfügung stellen, worauf der mögliche neue Arbeitgeber eine Absage erteilte. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass wegen Nichtvorlage des Endzeugnisses, er nicht eingestellt wurde und machte daher gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte er keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die Beklagte ihre Vertragspflichten durch die mögliche verspätete Erstellung des Zeugnisses nicht verletzt habe. Der Kläger hätte im Hinblick auf die Bewerbung an den Beklagten herantreten müssen und auf eine zügige Erteilung des Endzeugnisses bestehen müssen. Dies ist umso mehr zu fordern, da der Beklagte keine Kenntnis von der Bewerbungssituation des Klägers hatte. In dem vorliegenden Fall hat daher das Landesarbeitsgericht eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz wegen der verspäteten Erstellung eines Endzeugnisses abgelehnt. Für die Praxis kann jedoch abgeleitet werden, dass eine Nichtbeurteilung oder verspätete Erteilung eines Zeugnisses grundsätzlich Schadensersatzansprüche entstehen lassen kann. |
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