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ArbG Freiburg: Fälligkeit der Vergleichssumme (6/09) Arbeitsgericht Freiburg: Im Falle eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs, durch welchen eine Regelung über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu einem vor Vergleichsschluss liegenden Zeitpunkt getroffen wird, ist die Abfindung grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig (Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 4.7.2008, Az. 3 Ca 263/08).
Leitsätze des Gerichts: „1. Kommt ein Vergleich zustande, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem vor Vergleichsschuss liegenden Zeitpunkt beinhaltet, entsteht der im Vergleich vereinbarte Abfindungsanspruch mit dem Zustandekommen des Vergleichs. Er wird sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). 2. Mahnt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Zahlung der Abfindung, kommt der Arbeitgeber in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Ob darüber hinaus Verzug des Arbeitgebers eintritt, sobald ihm der Vergleichstext vorliegt und er nicht innerhalb einer „angemessenen Zeit“ leistet (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB analog), bleibt unentschieden. Als „angemessene Zeit“ wäre grundsätzlich der nächste Lohnlauf des Arbeitgebers anzusehen.“ |
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