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Recht des Betriebsratsvorsitzenden auf Vorhaltung eines Mobiltelefons (6/09) Betriebsratsvorsitzender hat ein Recht auf Überlassung und Unterhaltung eines Mobilfunktelefons (Handy). Das Arbeitsgericht Karlsruhe hatte darüber zu beschließen, ob Betriebsratsvorsitzende, welche überwiegend ortsabwesend sind, ein Recht auf Überlassung eines betriebsbereiten Mobilfunktelefons haben. Das Arbeitsgericht hat dies bejaht. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich ein entsprechender Anspruch aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Kommunikationstechnik gehöre ein Mobiltelefon zumindest dann, wenn der betroffene Betriebsratsvorsitzende über 40 Prozent der Jahresarbeitszeit betriebsbedingt ortsabwesend sei. (ArbG Karlsruhe, Beschluss vom 11.6.2008, Az. 4 BV 15/07) |
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