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BArbG: Keine Bindung bei Abfindung an gesetzlich vorgegebene Höhe

(6/09) BArbG: Arbeitgeber bei Kündigung aus betrieblichen Gründen nicht an die gesetzlich vorgegebene Höhe der Abfindung gebunden

In einer Entscheidung vom 10. Juli 2008 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Wirksamkeit eines Abfindungsangebots im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung auch dann nicht an den Voraussetzungen des § 1a KSchG scheitert, wenn der Arbeitgeber in seinem Abfindungsangebot einen höheren oder niedrigeren Abfindungsbetrag anbietet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich aus dem Angebotsschreiben des Arbeitnehmers eindeutig entnehmen lässt, dass ein von § 1a KSchG abweichendes Angebot unterbreitet werden soll. 

Zitat:

„§ 1a KSchG steht der Auslegung eines Kündigungsschreibens als eigenständiges, von den Voraussetzungen des § 1a KSchG unabhängiges Abfindungsangebot nicht entgegen. Die Regelung des § 1a KSchG setzt keinen generell unabdingbaren Mindestanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 663/06 - EzA KSchG § 1a Nr. 3 und - 2 AZR 807/06 -). Die Arbeitsvertragsparteien sind auch bei einer betriebsbedingten Kündigung frei, eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 340/06 - AP KSchG 1969 § 1a Nr. 4 = EzA KSchG § 1a Nr. 2; 13. Dezember 2007 - 2 AZR 663/06 - aaO und - 2 AZR 807/06 -). Dies schließt auch die Möglichkeit ein, dass der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung von dem ungenutzten Verstreichenlassen einer Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig macht. Es hätte einer ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers bedurft, um die mit einem Ausschluss einer von § 1a KSchG abweichenden Vereinbarung verbundene Beschränkung der Vertragsfreiheit zu rechtfertigen (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 663/06 - aaO und - 2 AZR 807/06 -; vgl. auch Preis DB 2004, 70, 73).

[…] Allerdings darf bei der Auslegung der Erklärung nicht vorschnell auf ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung geschlossen werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich vielmehr der Wille des Arbeitgebers, ein von der gesetzlichen Vorgabe abweichendes Angebot unterbreiten zu wollen, eindeutig und unmissverständlich ergeben (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 663/06 - aaO und - 2 AZR 807/06 -; siehe auch Preis DB 2004, 70, 73) . Enthält das Kündigungsschreiben einen vollständigen Hinweis nach § 1a KSchG, so spricht dies für einen Anspruch des Arbeitnehmers nach dieser Norm.“  

(Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de / Az.: 2 AZR 209/07)

 

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