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LArbG München: Sozialversicherungsrecht - Schwarzgeldabrede

(5/09) Sozialversicherungsbeiträge bei Schwarzgeldabrede mit Arbeitnehmer

Treffen die Parteien eine Schwarzgeldabrede, wonach das Arbeitsverhältnis als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit Euro 400 monatlich geführt wird, aber tatsächlich mindestens Euro 1300 an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden, so wird gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV die Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes fingiert; der Arbeitnehmer hat in diesem Falle Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf das an den Arbeitnehmer gezahlte Entgelt die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.

LArbG München, Urteil vom 27.2.2009 - 9 Sa 807/08