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Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund bei bestehender Vorbeschäftigung
Gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist eine Befristung ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, wobei in diesem Zeitrahmen auch eine höchstens dreimalige Verlängerung möglich ist. Voraussetzung ist allerdings, dass mit demselben Arbeitgeber nicht zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand, wobei diese Voraussetzung bisher uneingeschränkt verstanden wurde. Zum Wohle der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr entschieden, dass ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer einer sachgrundlosen Befristung dann nicht entgegen steht, wenn zwischen der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses und der Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses drei Jahre vergangen sind. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06. April 2011 - 7 AZR 716/09 |
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