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Arbeitsrecht: Arbeitszeitbetrug rechtfertigt fristlose Kündigung
„Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein erwiesener Spesenbetrug an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB bildet. Ein Arbeitnehmer hat die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung (BAG 10. Juni 1980 - 6 AZR 180/78 -) .Ein Spesenbetrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt (vgl. Senat 2. Juni 1960 - 2 AZR 91/58 - BAGE 9, 263; 22. November 1962 - 2 AZR 42/62 - AP BGB § 626 Nr. 49 = EzA BGB § 626 Nr. 3) . Auch ein Arbeitszeitbetrug ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - BAGE 114, 264)." Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06. September 2007 – Az.: 2 AZR 264/06 |
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