Home Arbeitsrecht Entscheidungen zum Arbeitsrecht Arbeitsrecht: Kein Feiertagszuschlag für Ostersonntag (BAG)
PDF Drucken E-Mail

Arbeitsrecht: Kein Feiertagszuschlag für Ostersonntag (BAG)

(3/10) Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag (BAG, Urteil vom 17. März 2010 - 5 AZR 317/09).

Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dessen § 5 Abs. 1 Buchstabe f ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 175 % zu zahlen. Nach § 4 Abs. 5 Manteltarifvertrag ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag in Höhe von 175 % und wies die Zahlung in den Abrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahr 2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag in Höhe von 75 %.

Mit ihrer Klage fordern die Kläger die Zahlung des höheren Feiertagszuschlag. Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Der Beklagte erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne aber tarifliche Ansprüche zu begründen.

Quelle: BAG, Pressemitteilung Nummer 20/10