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Arbeitsrecht: Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung eines Arbeitnehmers wegen erhöhter Fehlerquote

Arbeitsrecht Rechtsanwalt Heilbronn(04/10) Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine verhaltensbedingte Kündigung bei Schlechtleistung des Arbeitnehmers in Betracht kommt. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Begründung gekündigt, der Arbeitnehmer weise eine erheblich höhere Fehlerquote als seine Mitarbeiter auf. Das Landesarbeitsgericht Hamm erachtete den Vortrag des Arbeitgebers für unzureichend und wies die Berufung des Arbeitgebers zurück.

Allein eine im Vergleich zu den sonstigen Mitarbeitern erhöhte Fehelrquote könne eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen, da in einer Gruppe immer einer das Schlusslicht darstelle. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der konkreten Tätigkeit eine bestimmte Fehlerquote arbeitsspezifisch sei. Eine Kündigung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung begangen habe. Erforderlich sei insoweit das Vorliegen einer das Austauschverhältnis erheblich störenden Überschreitung der Fehlerquote. Zu dem Vorliegen einer erheblichen Überschreitung der Fehlerquote und einer daraus folgenden beträchtlichen Störung des Austauschverhältnisses, müsse der Arbeitgeber jedoch substantiiert vortragen. Im konkreten Fall sah das Gericht den Vortrag des Arbeitgebers nicht als ausreichend an.
 
Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.11.2009, Az.: 10 Sa 875/09
 

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