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Arbeitsrecht: Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung eines Arbeitnehmers wegen erhöhter Fehlerquote
Allein eine im Vergleich zu den sonstigen Mitarbeitern erhöhte Fehelrquote könne eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtfertigen, da in einer Gruppe immer einer das Schlusslicht darstelle. Dies gelte insbesondere dann, wenn bei der konkreten Tätigkeit eine bestimmte Fehlerquote arbeitsspezifisch sei. Eine Kündigung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung begangen habe. Erforderlich sei insoweit das Vorliegen einer das Austauschverhältnis erheblich störenden Überschreitung der Fehlerquote. Zu dem Vorliegen einer erheblichen Überschreitung der Fehlerquote und einer daraus folgenden beträchtlichen Störung des Austauschverhältnisses, müsse der Arbeitgeber jedoch substantiiert vortragen. Im konkreten Fall sah das Gericht den Vortrag des Arbeitgebers nicht als ausreichend an. Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20.11.2009, Az.: 10 Sa 875/09 |
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