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Arbeitsrecht / Urheberrecht / Geschäftsführerrecht: Außerordentliche Kündigung wegen Herunterladens von Hackersoftware auf Dienst-Laptop
In dem zitierten Urteil wurde durch das Gericht weiter festgestellt, dass das Herunterladen von Hackersoftware auf einen dienstlichen Laptop gegen § 95 a UrhG verstößt. Dabei ist das OLG Celle davon ausgegangen, dass ein in den Diensträumen einer GmbH von deren Geschäftsführer zu benutzende Laptop im Besitz der GmbH steht, die íhren Besitzwillen durch den Geschäftsführer ausübt. In dem vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer die Hackersoftware "Cain" auf den von ihm benutzten Laptop der GmbH geladen. Der Kläger hat der daruf gestützten außerordentlichen Kündigung entgegengehalten, dass die Software lediglich zu Testzwecken installiert wurde, um Sicherheitslücken zu prüfen und ggf. zu schließen und um Fehler in der Netzwerkübertragung zu verschaffen. Der Beklagte hatte sich in der fristlose Kündigung darauf berufen, dass die Hacker-Software installiert wurde, um sich Zugang zu geheimen Daten zu verschaffen. Das OLG Celle hat schließlich entschieden, dass die fristlose Kündigung wirksam ist (OLG Celle, Urt. v. 27.1.10 - 9 U 38/09). |
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