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LG Kaiserslautern: Mietwageneigenschaft kein offenbarungspflichtiger Umstand

(10/09) Das Landgericht Kaiserslautern hatte darüber zu entscheiden, ob die Tatsache, dass ein verkauftes Fahrzeug zuvor als Mietwagen genutzt wurde, dem Käufer zu offenbaren ist und ob ein fehlender Hinweis den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrages berechtigt.

Das LG Kaiserslautern hat dies verneint. Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass heutzutage eine Vielzahl fabrikneuer Fahrzeuge als Mietwagen genutzt würden, so dass diese Nutzung keine atypische Nutzung mehr darstelle. Darüber hinaus hätten gerade die Mietwagenfirmen ein besonderes Interesse daran, dass die Fahrzeuge in einem guten Zustand erhalten blieben, damit diese nach der Mietzeit noch zu einem möglichst hohen Preis auf dem Gebrauchtwagenmarkt veräußert werden könnten. Eben aus diesem Grund würden die Mietwagenfirmen die Fahrzeuge ebenso regelmäßig warten wie Privatleute. Der Verschleiß sei daher nicht höher als bei Privatfahrzeugen.

Abschließend geklärt ist die Frage, ob der Verkäufer auf die Mietwageneigenschaft hinweisen muss dennoch nicht. Noch im Jahr 2008 hat das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, 31.07.2008 Az.:19 U 54/08) entschieden, dass die Nutzung als Mietwagen für den durchschnittlichen Privatkunden eine atypische Nutzung darstellt, auf welche der Verkäufer hinweisen muss.

Landgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 25.03.2009, Az.: 2 O 498/08