Home Aktuelle Entscheidungen Übertragung von Urlaubsansprüchen bei langandauernder Krankheit Rechtsanwalt Arbeitsrecht Heilbronn Neckarsulm

Arbeitsrecht: EUGH - Übertragung von Urlaubsansprüchen bei langandauernder Krankheit

Arbeitsrecht Rechtsanwalt Heilbronn Neckarsulm(12/11) Im Jahr 2009 hatte das Bundesarbeitsgericht sich mit der Frage zu befassen, ob Urlaubsansprüche, welche aufgrund bestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht verbraucht werden konnten, verfallen oder aber dem Arbeitnehmer erhalten bleiben. Hierzu entschied das Bundesarbeitsgericht, dass der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG sei im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (juris EGRL 88/2003) gemeinschaftsrechts-konform fortzubilden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2009 - Az.: 9 AZR 983/07). Dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, welche auf eine Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes zurückzuführen war, wurden nunmehr Grenzen gezogen.

Der Europäische Gerichtshof selbst hat auf ein Vorabentscheidungsersuchen des LAG Hamm (Vorlagebeschluss des LAG Hamm vom 15.04.2010 - Az.: 16 Sa 1176/09) entschieden, dass durch eine nationale Regelung die Möglichkeit der Ansammlung von Ansprüchen auf nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit erworben wurden, zeitlich begrenzt werden kann.

Hintergrund dieser Entscheidung sei insbesondere, dass ein Recht auf ein derartiges unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub entspreche. Dieser Zweck umfasse zwei Aspekte, nämlich dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von seiner Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Zwar entfalte sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr oder zu einem späteren Zeitpunkt genommen werde. Überschreite der Übertrag aber eine gewisse zeitliche Grenze, so fehle dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den in der Erholungszeit bestehenden Zweck; erhalten bliebe lediglich der Zweck hinsichtlich des Zeitraums für Entspannung und Freizeit. In Anbetracht des Zwecks des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub könne ein während mehrerer Jahre in Folge arbeitsunfähiger Arbeitnehmer daher nicht berechtigt sein, in diesem Zeitraum erworbene Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub unbegrenzt anzusammeln.

Nach alledem kommt eine Begrenzung der Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen zumindest durch eine gesetzliche Regelung oder einen Tarifvertrag in Betracht. Ob eine arbeitsvertragliche Regelung ausreicht, ist dahingegen noch nicht abschließend geklärt.

Quelle:

http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?lang=de&num=79888877C19100214&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET

Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. November 2011 – Az.: C-214/10

siehe auch: Vorlagebeschluss des LAG Hamm vom 15.04.2010 - Az.: 16 Sa 1176/09


 

Ihre Fragen zum Arbeitsrecht beantwortet gerne:

Rechtsanwalt Giuseppe D’Antuono

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

74172 Neckarsulm - bei Heilbronn