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Änderungen im Fernabsatzrecht - Anpassung der Musterbelehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht bis zum 04. November 2011 erforderlich!

Rechtsanwalt-Fachanwalt-IT-Recht-Heilbronn-NeckarsulmIm Jahr 2009 hatte der europäische Gerichtshof in seinem so genannten Notebook-Urteil entschieden, dass bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages über ein Notebook der Kunde überproportional belastet wird, wenn er Wertersatz für die zwischenzeitlich gezogenen Nutzung zahlen muss. Zwar sei grundsätzlich ein Nutzungsersatzanspruch im Einklang mit der EU-Richtlinie 97/7/EG, allerdings sei die Effektivität des Widerrufsrechts dann gefährdet, wenn die Höhe eines Wertersatzanspruches außer Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehe oder wenn dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegt werde dass er die Ware während der Widerrufsfrist nicht benutzt habe.

Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen, welches am 04. August 2011 in Kraft getreten ist, auf die Beanstandungen des Europäischen Gerichtshofs reagiert und Änderungen im Fernabsatzrecht vorgenommen:

1. Bisher sah § 357 Abs. 1 BGB eine generelle Verpflichtung zum Wertersatz vor, falls der Kunde bis zum Widerruf Nutzungen gezogen hatte. Eine Neuregelung findet sich nunmehr in § 312 e BGB neue Fassung. Der bisherige §312 e BGB ist § 312 g BGB geworden. Durch § 312 e Abs. 1 BGB n.F. ist die Pflicht zur Leistung von Nutzungsersatz bei einem Widerruf von Fernabsatzgeschäften erheblich eingeschränkt. Vorausgesetzt wird,

a. dass der Verbraucher die Ware derart genutzt hat, dass dies über die reine Prüfung der Ware hinausgeht. Hat also der Verbraucher die Ware nur in dem Umfang geprüft und ausprobiert, wie dies auch in einem normalen Geschäfts erfolgen würde, schuldet er kein Nutzungsersatz.

b. Weiter muss der Verbraucher vom Unternehmer zuvor auf die vorgenannten Rechtsfolgen hingewiesen und entsprechend § 360 BGB belehrt worden sein oder der Verbraucher muss anderweitig Kenntnis erlangt haben.

Damit die Rechte des Verbrauchers nicht ausgehöhlt werden, trifft ab sofort den Unternehmer die Beweislast für das Vorliegen der beiden Voraussetzungen. Die Neuregelung betrifft lediglich den Nutzungsersatz in Geld, so dass der Verbraucher selbstverständlich auch weiterhin dazu verpflichtet bleibt, etwaige Nutzungen, welche ihm verblieben sind, herauszugeben.

 

2. Auch die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz für Dienstleistungen wurde in § 312 e Abs. 2 BGB normiert.

3. Zusätzlich wurde die bisherige Regelung in § 357 Abs. 3, 346 Abs. 2 BGB bezüglich der Wertersatzpflicht deutlicher gefasst, so dass der Verbraucher, abweichend von 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB, Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache nur noch zu leisten hat, wenn:

a. die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und

b. der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

 

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der vorgenannten Neufassungen auch die Musterbelehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht sprachlich präzisiert wurden. Dies war vor allem deshalb notwendig, weil die alten Fassungen nicht mehr auf die aktuell anwendbaren Gesetzesparagraphen verweisen, so dass eine Überarbeitung der bisher verwendeten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen durch einen insoweit erfahrenen Rechtsanwalt dringend anzuraten ist.

Für die Umstellung bzw. Anpassung der Belehrungen ist seitens des Gesetzgebers lediglich eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen, welche zum 4. November 2011 endet. Danach noch verwendete Musterbelehrungen, welche nicht der aktuellen Gesetzeslage entsprechen, können zu Abmahnungen und damit verbundenen finanziellen Einbußen führen.

 

Ihre Fragen zum IT-Recht / Internetrecht beantwortet gerne:

Herr Rechtsanwalt Giuseppe D'Antuono

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

74172 Neckarsulm - bei Heilbronn

 

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