Änderungen im Fernabsatzrecht - Anpassung der Musterbelehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht bis zum 04. November 2011 erforderlich!
Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr mit dem Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen, welches am 04. August 2011 in Kraft getreten ist, auf die Beanstandungen des Europäischen Gerichtshofs reagiert und Änderungen im Fernabsatzrecht vorgenommen: 1. Bisher sah § 357 Abs. 1 BGB eine generelle Verpflichtung zum Wertersatz vor, falls der Kunde bis zum Widerruf Nutzungen gezogen hatte. Eine Neuregelung findet sich nunmehr in § 312 e BGB neue Fassung. Der bisherige §312 e BGB ist § 312 g BGB geworden. Durch § 312 e Abs. 1 BGB n.F. ist die Pflicht zur Leistung von Nutzungsersatz bei einem Widerruf von Fernabsatzgeschäften erheblich eingeschränkt. Vorausgesetzt wird,
Damit die Rechte des Verbrauchers nicht ausgehöhlt werden, trifft ab sofort den Unternehmer die Beweislast für das Vorliegen der beiden Voraussetzungen. Die Neuregelung betrifft lediglich den Nutzungsersatz in Geld, so dass der Verbraucher selbstverständlich auch weiterhin dazu verpflichtet bleibt, etwaige Nutzungen, welche ihm verblieben sind, herauszugeben.
2. Auch die Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz für Dienstleistungen wurde in § 312 e Abs. 2 BGB normiert. 3. Zusätzlich wurde die bisherige Regelung in § 357 Abs. 3, 346 Abs. 2 BGB bezüglich der Wertersatzpflicht deutlicher gefasst, so dass der Verbraucher, abweichend von 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB, Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache nur noch zu leisten hat, wenn:
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der vorgenannten Neufassungen auch die Musterbelehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht sprachlich präzisiert wurden. Dies war vor allem deshalb notwendig, weil die alten Fassungen nicht mehr auf die aktuell anwendbaren Gesetzesparagraphen verweisen, so dass eine Überarbeitung der bisher verwendeten Widerrufs- und Rückgabebelehrungen durch einen insoweit erfahrenen Rechtsanwalt dringend anzuraten ist. Für die Umstellung bzw. Anpassung der Belehrungen ist seitens des Gesetzgebers lediglich eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen, welche zum 4. November 2011 endet. Danach noch verwendete Musterbelehrungen, welche nicht der aktuellen Gesetzeslage entsprechen, können zu Abmahnungen und damit verbundenen finanziellen Einbußen führen.
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