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Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks

Rechtsanwalt - Heilbronn - Neckarsulm - Arbeitsrecht(09/11) Das Bundesarbeitsgericht hatte sich am 18. August 2011 mit der Frage zu befassen, ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auch dann vorliegt, wenn der Zwangsverwalter eines Grundstücks den bestehenden Pachtvertrag kündigt und sodann das auf dem Grundstück betriebene Hotel selbst fortführt. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang einen Betriebsübergang bejaht.

„Ein Betriebsübergang von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter, der den Hotelbetrieb fortführt, scheitert nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des Zwangsverwalters durch einen Beschluss des Amtsgerichts angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war. Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter ist ein Übergang des Hotelbetriebs „durch Rechtsgeschäft“ iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.“     

Quelle: Bundesarbeitsgericht - Pressemitteilung Nr. 66/11 vom 18.08.2011

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. August 2011 - 8 AZR 230/10 (Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 25. Februar 2010 - 5 Sa 1567/09)

 

 

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