IT-Recht / Internetrecht: BGH - Haftung für Urheberrechtsverletzungen über unzureichend gesichertes W-Lan
Nach der Pressemitteilung des BGH können Privatpersonen, welche kein ausreichend sicheres Passwort für ihren W-Lan-Router wählen, zwar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, nicht jedoch auf Schadensersatz. "Auch privaten Anschlussinhabern obliege aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sei, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen." Dass der W-Lan-Nutzer den Zugang zu seinem Router daher mit einem ausreichend sicheren Passwort absichern muss, ist nunmehr höchstrichterlich geklärt. Interessant ist jedoch, dass der BGH den Inhaber des Anschlusses lediglich bezüglich der Unterlassung und der damit verbundenen Abmahnkosten in die Pflicht nimmt. Schadensersatz muss der Inhaber dahingegen nicht leisten. Von besonderer Wichtigkeit ist darüber hinaus folgende Feststellung des BGH: "Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung." Ob damit die Frage der Anwendbarkeit der 100-Euro-Grenze des § 97a Abs. 2 UrhG auf illegale Musik- bzw. Videodownloads abschließend geklärt ist, was in der Praxis kontrovers diskutiert wird, bleibt abzuwarten. Pressemitteilung des BGH vom 12.05.2010 - Pressemitteilung Nr. 101/10 Siehe auch: Urteil des BGH vom 12.5.2010 - Az.: I ZR 121/08 - Doch keine Entscheidung zur Höhe der Abmahnkosten!
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