Arbeitsrecht: Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei andauernder Arbeitsunfähigkeit (04/10) In einem aktuellen Verfahren hat sich das für das Arbeitsrecht zuständige Landesarbeitsgericht Hamm mit der Frage zu befassen, ob bei einer über Jahre hinweg andauernden Arbeitsunfähigkeit die Ansammlung von Urlaubsansprüchen möglich ist. In diesem Zusammenhang hatte der Europäische Gerichtshof im Jahr 2009 entschieden, dass die in § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG enthaltene Regelung, wonach der Resturlaub aus dem Vorjahr grundsätzlich entfällt, wenn dieser nicht spätestens bis zum 31. März des Folgejahres aufgebraucht wird, zumindest dann gegen europäische Vorgaben verstößt, wenn der Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmer nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums erfüllt werden kann.Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes an und gab seiner bisherige Rechtsprechung, wonach der Urlaubsanspruch auch bei Nichterfüllung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verfallen sollte, ausdrücklich auf. Geklärt ist damit grundsätzlich, dass der Urlaubsanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers über das Ende des Übertragungszeitraumes hinaus erhalten bleibt. Dem folgte grundsätzlich auch das Landesarbeitsgerich Hamm. Allerdings war der Arbeitnehmer im konkreten Fall über Jahre hinweg arbeitsunfähig gewesen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte er nun Urlaubsabgeltungsansprüche für drei Jahre geltend, wobei der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit sogar noch länger angedauert hatte. Das Landesarbeitsgericht Hamm äußerte nunmehr Bedenken daran, ob die Argumentation des EuGH, nämlich dass dem Arbeitnehmer eine tatsächliche Ruhezeit eingeräumt werden müsse, um den Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit sicherzustellen, auch eine Ansammlung von Urlaubstagen über mehrere Jahre erfordere. Aus den Gründen des Beschlusses: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Der Arbeitnehmer muss normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird. Dabei gehört Art. 7 der Richtlinie 2003/88 nicht zu den Vorschriften, von denen diese Richtlinie ausdrücklich Abweichungen zulässt. Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (RdNr. 22 bis 25 des Urteils vom 20.01.2009 in der Rechtssache C-520/06). Dieser mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verfolgte Zweck erfordert eine Ansammlung von Urlaubsansprüchen für mehrere Jahre nach Ansicht der Kammer nicht." Eine Entscheidung fällte das Landesarbeitsgericht dennoch nicht, vielmehr setzte es das Verfahren aus und legte dem EuGH gemäß Art. 234 EGV nachfolgende Frage zur Vorabentscheidung vor: "Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, nach denen der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaubs bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums erlischt, auch dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig ist und deshalb Mindesturlaubsansprüche für mehrere Jahre ansammeln könnte, wenn diese nicht begrenzt würden und würde die zeitliche Begrenzung mindestens 18 Monate betragen müssen." Die Entscheidung des EuGH liegt zwischenzeitlich vor: Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. November 2011 – Az.: C-214/10 Vorlagebeschluss des LAG Hamm vom 15.04.2010 - Az.: 16 Sa 1176/09 Bundesarbeitsgericht: Pressemitteilung Nr. 31/09 vom 24.03.2009 |
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