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Arbeitsrecht: Betrugsstrafbarkeit eines Arbeitnehmers bei Hinnahme einer Lohnüberzahlung

Rechtsanwalt-Heilbronn-Arbeitsrecht(04/10) Das OLG Celle hatte darüber zu entscheiden, ob sich ein Arbeitnehmer, der bewusst Lohnüberzahlungen entgegen nimmt und der Arbeitgeber nicht auf die offensichtlich zu Unrecht erfolgende Überzahlung hinweist, wegen Betrugs durch Unterlassen strafbar macht. Entgegen der vorinstanzlichen Gerichte verneinte das Oberlandesgericht eine Strafbarkeit des Arbeitnehmers.

Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer als Nachtwächter angestellt. Während einer Erkrankung erhielt er sowohl Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als auch den regulären Arbeitslohn, da aufgrund eines Fehlers in der Lohnabteilung des Arbeitgebers die krankheitsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht bemerkt worden war. Auf die doppelte Lohnzahlung wies der Arbeitnehmer nicht hin. Es stellte sich nun die Frage, ob er dazu verpflichtet gewesen wäre, denn nur bei Verletzung einer besonderen Pflicht (Garantenpflicht), kann grundsätzlich ein strafbares Unterlassungsdelikt vorliegen. Eben dies verneinte das OLG Celle jedoch. Eine Garantenpflicht könne für den Arbeitnehemr nur dann bestehen, wenn der Vermögensschutz eine arbeitsvertragliche Hauptpflicht sei. Mit der Tätigkeit des Arbeitnehmers müsse mithin eine besondere Vermögensbetreuungspflicht verbunden sein,  was vorliegend jedoch nicht der Fall war.
 
Beschluss des OLG Celle vom 09.02.2010 - Az.: 32 Ss 205/09   
 

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